Rechtsprechung
StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1125 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Justiz Hessen (Leitsatz)
Art 31 GG
Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und Widerruf einer Strafaussetzung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
(StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und Widerruf einer Strafaussetzung)
Verfahrensgang
- AG Langen, 17.01.1991 - 13 VRJs 7/85
- LG Darmstadt, 07.03.1991 - 2 Qs 168/91
- StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1125
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- StGH Hessen, 17.04.1991 - P.St. 1111
Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Einziehung eines Jagdscheins und von …
Auszug aus StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1125
Eine Grundrechtsklage gegen in Anwendung der Vorschriften des StGB und der StPO ergangene Gerichtsentscheidungen (hier: Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung) ist unzulässig, weil die Anwendung dieser Vorschriften wegen des Vorranges des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art. 31) der Prüfungsbefugnis des StGH entzogen ist (vgl StGH Wiesbaden, 1991-04-17, P.St. 1111; st Rspr).
- StGH Hessen, 22.01.1992 - P.St. 1127
Unzulässige Grundrechtsklage wegen Versäumung der Ausschlußfrist nach StGHG HE § …
Im übrigen ergingen sämtliche vorgenannten Gerichtsentscheidungen ausschließlich unter Anwendung von (materiellem und prozessualem) Bundesrecht, so daß sie auch bei Vorliegen aller sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Überprüfung durch den Staatsgerichtshof entzogen wären (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt im Beschluß vom 23.10.1991, P.St. 1125). - StGH Hessen, 09.09.1992 - P.St. 1142
Mit der Grundrechtsklage keine Geltendmachung fremder Rechte und von …
Wegen des Vorrangs von Bundesrecht vor dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (Art. 31 GG) darf der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht nur die Anwendung von hessischem Landesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung überprüfen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. Beschluß vom 11.09.1991 - P.St. 1129 - Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1125 - Beschluß vom 22.01.1992 - P.St. 1127 -).